Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO nur nur wenn deliktischer Forderungsgrund tituliet ist

04.01.2011

Hat der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten und ist die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskräftig festgestellt, kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO nicht in Betracht.Urteil des BGH vom 02.12.2010, IX ZR 41/10