Zins-und Kostenerstattungsansprüche regelmäßig keine Verbindlichkeiten aus deliktischer Handlung

13.01.2011

Zins- und Kostenerstattungsansprüche stellen nur dann i.S.d. § 302 Nr.1 InsO "Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" dar, wenn sich der Vorsatz des Schuld-ners zugleich auf die Herbeiführung dieser weiteren Schadensfolge erstreckt. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010, 4 U 531/09-152 (rechtskräftig), ZVI 2010, 474