Reform des P-Kontos beschlossen!

26.02.2011

Dank eines hilfreichen Hinweises eines Kollegen, können wir inzwischen melden: Der Bundestag hat am 24.02.2011 die Reform des Pfändungsschutzkontos in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die Änderung erfolgte etwas "versteckt" im Rahmen der Änderung von Vorschriften zur erbrechtlichen Gleichstellung von nichtehelichen Kindern in der Bundestagsdrucksache DR 17/4776 .
Mit der Änderung des § 835 ZPO wird das sogenannte Monatsanfangsproblem beseitigt. Bisher konnte es zu Problemen kommen, wenn Sozialleistungen (und andere Einkünfte), die für zwei Monate gedacht sind, in einem Monat gezahlt werden, z.B. am Anfang und Ende des betreffenen Monats. Dazu die Bundesministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger: "Wir machen mit der Präzisierung deutlich, dass die Sozialleistungen künftig vor Pfändungen geschützt werden müssen, auch wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden."
Dem § 835 ZPO wird folgender neuer Absatz vier hinzugefügt, aus dem alten Absatz vier wird Absatz fünf: "(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht." Diese Vorschrift tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.