Nach Insolvenzeröffnung geltend gemachte Betriebskostennachforderung für Zeitraum vor Eröffnung stellt Insolvenzforderung dar

12.05.2011

In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.
Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden. Aber auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden. Soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10