Neue Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011

27.05.2011

Wie bereits gemeldet, werden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die P-Kontobescheinigung. Die AGSBV hat eine neue Musterbescheinigung erarbeitet, die die ab dem 01.07.2011 maßgeblichen Freibeträge berücksichtigt.
Nach jetzigem Stand müssen die Banken den Grundfreibetrag von 1.028,99 € ab 01.07. automatisch anpassen.
Nach Ansicht des AK Girokonto der AGSBV und von Prof. Dieter Zimmermann, Evangelische Hochschule Darmstadt, ist eine angepasste Bescheinigung über die erhöhten Freibeträge nicht notwendig: "Auch der (aufgestockte) Sockelschutz beim P-Konto richtet sich ab 01. Juli 2011 nach den neuen gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen. Das heißt, die Banken stellen den Sockelbetrag automatisch um und erhöhen auch die Freibeträge für Unterhaltspflichten/BG-Mitglieder, so dass keine korrigierten Bescheinigungen notwendig werden." Dies entspricht auch einer Empfehlung, die der ZKA (Zentrale Kreditausschuss der Bankenwirtschaft) seinen Mitgliedsverbänden gegeben hat.
Zimmermann weiter: "Nur bei herkömmlichen Kontofreigabebeschlüssen nach § 850 l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag in aller Regel beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben. Hier muss die Schuldnerseite rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragen, um der neuen Pfändungstabelle auch im Kontopfändungsbereich individuell zur Anwendung zu verhelfen." Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011