AG SBV-Positionspapier zur Finanzierung von Schuldnerberatung für Erwerbstätige

27.10.2011

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seiner Entscheidung vom 13.07.2010 klargestellt, dass Menschen, die keine (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Kosten für die Schuldnerberatung selbst tragen müssen. In den Vorinstanzen1 hatten die Gerichte noch entschieden, dass der zuständige Kreis die Kosten für die Beratung nach § 16 II Nr. 2 SGB II a.F. (§ 16a Nr. 2 SGB II) zu tragen habe.
Nach der Entscheidung des BSG müssen die Kosten einer Schuldnerberatung für erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner, die erwerbsfähig und nicht hilfebedürftig sind, vom kommunalen Leistungsträger nicht übernommen werden. Dieses Urteil kann dazu führen, dass Kommunen präventive Schuldnerberatung für erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner generell nicht mehr finanzieren bzw. finanzieren wollen.
Entgegen der Auffassung einiger Kommunen ist - trotz des Urteils - eine kommunale Finanzierung der Beratung für erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner möglich. Diesen Umstand verkennt auch das BSG in seiner o.g. Rechtsprechung nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Auffassung, dass eine präventive Schuldnerberatung für Personen in finanziellen Notsituationen, die nicht den Anforderungen des SGB II oder XII unterliegen, weiterhin unabdingbar ist, um Schuldnerinnen und Schuldner zu stabilisieren und damit potenziellen Sozialleistungsbezug vermeiden zu helfen. Sie hat deshalb Argumente für eine Finanzierung der Schuldnerberatung durch die öffentliche Hand erarbeitet.