Pfändungsschutzkonto darf nicht extra kosten

20.12.2011

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert das Bundesjustizministerium auf, Extrakosten bei Pfändungsschutzkonten zu unterbinden. Der vzbv hat seit Einführung des Pfändungsschutzkontos im Jahr 2010 insgesamt 44 Banken abgemahnt. 22 Institute haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neun Banken hat der vzbv verklagt.
Die ersten vom vzbv erstrittenen Gerichtsurteile sind eindeutig: Banken dürfen für das Führen eines P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Denn Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag des Kunden als P-Konto zu führen.
Trotz dieser Erfolge: An der verbreiteten Bankenpraxis haben die Urteile kaum etwas geändert. Viele Geldinstitute kassieren weiter. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat die hohen Aufschläge massiv kritisiert. "Doch beim Appell darf es nicht bleiben", sagt vzbv-Vorstand Gerd Billen. Seit Einführung des P-Kontos sei die Gebührenproblematik beim P-Konto bekannt und der Gesetzgeber sei bislang untätig geblieben. Billen: "Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzgeber muss endlich einschreiten und verbindlich festlegen, dass für ein P-Konto keine höheren Entgelte verlangt und wesentliche Kontofunktionen nicht eingeschränkt werden dürfen."
Der vzbv begrüßte daher auch einen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg, der jedoch am letzten Freitag im Bundesrat zurückgewiesen wurde (siehe TOP 20 der 891. Bundesratsssitzung vom 16.12.2011). Darin wurde die Änderung der Gesetzesvorschrift § 850k ZPO vorgeschlagen, die die Regelungen zum P-Konto enthält.
Pressemitteilung der vzbv mit Rechtssprechung