Aufhebungsbeschluss
19.06.2012
Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren und damit auch die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger wieder auf, wenn die Schlussverteilung durchgeführt worden ist, § 200 InsO. Es ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss, der das Insolvenzverfahren beendet. Wurde die Restschuldbefreiung beantragt, schließt sich die sog. Wohlverhaltensperiode an das Insolvenzverfahren an