Ein Recht auf Krankenversicherung

02.07.2012

Gesetzliche oder private Krankenversicherung. Wie komme ich da wieder rein?

Man sollte es gar nicht glauben, aber in Deutschland leben mindestens 200.000 Menschen ohne eine Absicherung im Krankheitsfall. Bei den Kosten, die notwendige ärztliche Versorgung oder eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus bekanntermaßen verursachen, ist es müßig, darauf hinzuweisen, dass ein nicht vorhandener Versicherungsschutz im Krankheitsfall erhebliche Kosten verursacht, die dann ja von der krank gewordenen Einzelperson zu tragen sind und diese dann oft in die Überschuldung treibt.

Bei der Beantwortung der Frage, auf welche Weise die Menschen den Krankenversicherungsschutz verloren haben, trifft man auf die unterschiedlichsten Lebensgeschichten. 

Mögliche Ursachen für fehlenden Krankenversicherungsschutz können 


Bislang galt die Regelung: Wer als freiwillig Versicherter zwei Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verloren. Danach war eine Rückkehr nicht mehr möglich.

Ab dem 01.04.07, bzw. 01.07.07 erhalten jedoch alle Nichtversicherten das Recht auf eine Krankenversicherung. Ob in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse hängt davon ab, ob jemand früher gesetzlich oder privat versichert war. Auch Personen, die bislang weder gesetzlich noch privat versichert waren, können sich jetzt krankenversichern. Alle haben nicht nur das Recht, sondern alle sind verpflichtet, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern.

Seit dem 1. April 2007 gilt der umfassende Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen die Nichtversicherten aufnehmen und dürfen keinem ihrer Mitglieder mehr kündigen. 

Ab dem 1. Juli 2007 können sich Nichtversicherte in der privaten Krankenversicherung versichern, wenn sie dieser zuzuordnen sind. Und ab dem 1. Januar 2009 gilt fr alle Nichtversicherten, auch wenn sie der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, die Pflicht, sich zu versichern. Nachzügler" müssen entweder Beiträge nachentrichten oder mit Prämienzuschlägen rechnen. Wer Beiträge nicht zahlt, obwohl er dazu wirtschaftlich in der Lage wäre, fällt nicht aus den medizinischen Leistungen heraus, bekommt aber nur eine Notbehandlung.

Ab dem 01.04.2007 müssen Personen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, von ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin aufgenommen werden. 
Ab dem 1. Juli 2007 können sich Menschen ohne Versicherungsschutz, die zuletzt privat krankenversichert waren, in einem modifizierten Standardtarif der Privaten Krankenversicherung versichern.  Das betrifft auch diejenigen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch sie können in einen modifizierten Standardtarif der PKV eintreten. 

Ab dem 1. Januar 2009 gilt auch für alle Nichtversicherten, die der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, die Pflicht, eine Versicherung abzuschließen. Dies kann im Basistarif sein, den dann alle privaten Versicherungen anbieten müssen, oder in einem anderen Krankheitskostentarif. Eine Versicherung im Basistarif für Nichtversicherte darf von den privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht abgelehnt werden. 

Was versteht man unter Standardtarif? 

Die medizinische Behandlung wird von allen Ärztinnen und Ärzten, die auch gesetzlich Versicherte behandeln, zu fest vereinbarten Vergütungen sichergestellt. Versicherte im Standardtarif müssen damit nicht mehr befürchten, dass sie von Ärzten nur behandelt werden, wenn sie selbst erhebliche Eigenbeteiligungen leisten. Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge soll es nicht geben. Die Höhe des Beitrags wird vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig sein, nicht aber vom Gesundheitszustand. 

Der Basistarif wird am 1. Januar 2009 eingeführt. Dann können alle Nichtversicherten, die in der PKV versichert waren oder der PKV zuzuordnen sind, sich direkt im Basistarif versichern. Auch Personen, die bereits bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und freiwillig in der GKV Versicherte können innerhalb bestimmter Fristen dorthin wechseln. Der Leistungsumfang im Basistarif ist mit dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und beinhaltet eine Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung. Das bedeutet auch, dass Ärzte und Zahnärzte verpflichtet sind, alle in einem Standard- oder Basistarif Versicherten zu behandeln. 

Die Beiträge zum Standardtarif und zum Basistarif in der Privaten Krankenversicherung dürfen die Beiträge für den modifizierten Standardtarif und für den Basistarif den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. 
Wird der Versicherte wegen geringen Einkommens hilfebedürftig im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Grundsicherung, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. Und wer auch durch den ermäßigten Beitrag finanziell überfordert ist, erhält – wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung – einen Zuschuss vom Jobcenter oder Sozialamt. 

Personen, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu spät krankenversichern – etwa erst dann, wenn sie bereits krank sind - müssen nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Bestehen nennenswerte Beitragsschulden, erhalten sie nur eine Notversorgung. Hat sich eine unversicherte Person nach dem Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. April 2007) nicht versichert und braucht später eine Behandlung, schuldet sie der betreffenden Krankenkasse oder Versicherung die zwischenzeitlich nicht bezahlten Beiträge. Der Leistungsanspruch reduziert sich, solange man der Kasse Geld schuldet. 

In der Privaten Krankenversicherung besteht für Zeiträume, in denen kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, kein Versicherungsschutz. Bei verspätetem Beitritt ist darüber hinaus ein Prämienzuschlag zu entrichten. 

Werden Beiträge nicht gezahlt, 
ruhen die Leistungen künftig. Die Krankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen werden dann ein Inkassoverfahren einleiten und anschließend vollstrecken. Wer nicht zahlt, obwohl er dazu in der Lage wäre, erhält nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen (zum Beispiel Behandlung bei akuten Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Darüber hinaus entstehen Säumniszuschläge für die offenen Beträge.