Der Weg von der Forderung bis zur Vermögensauskunft

14.03.2013

"Karriere" einer Forderung - von woody

Entwicklung einer Forderung

Dieser Beitrag soll kurz skizzieren, welchen Weg eine unbezahlte Forderung nehmen kann und welche Folgen dies für den Schuldner haben kann. Einige hier auftauchende Begriffe sind bereits in anderen Beiträgen unseres FAQ-Bereichs erklärt. An den entsprechenden Stellen wird über Hyperlinks zu diesen Artikeln verwiesen. Von da her sind die Informationen sicher nicht vollständig.

Daher wird die Lektüre der anderen Artikel, auf die verwiesen wird, empfohlen.

1. Der Anfang

Grundlage jeder Forderung ist, dass der Gläubiger eine Geldzahlung vom Schuldner verlangt. Das bezeichnet man auch als Anspruch des Gläubigers an den Schuldner. Grundlage des Anspruchs sind meistens Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB, in denen sich der Kunde verpflichtet, die ihm in einem einwandfreien Zustand überlassene Sache auch in der vereinbarten Form zu bezahlen.

Hinweis: Oft sind die Vertragsbedingungen im so genannten "Kleingedruckten" enthalten. Lesen Sie sich die Vetragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem eigenen Interesse sorgfältig durch, um ein böses Erwachen zu vermeiden. Die Zeit, die sie hier investieren, kann später Ihr Geld sein. 

Bislang ist ein Anspruch gegen Sie entstanden. Mehr nicht. Sollten Sie diesen Anspruch nicht bezahlen, geraten Sie in Verzug. Erst wenn Verzug vorliegt, können Gläubiger Inkassokosten (LINK zu Inkassoartikel) geltend machen.

2. Die Mahnungen sind erfolglos geblieben, das Geld will also einfach nicht auf das Konto des Gläubigers fließen

Fall 1: Der Schuldner kann nicht zahlen, ist aber um Schadensminderung bemüht

In diesem Fall sollte der Schuldner dem Gläubiger mitteilen, dass er die Forderung anerkennt, aber zur Zeit nicht (bzw. nicht vollständig) zahlen kann. Er ist also zahlungswillig aber aktuell zahlungsunfähig.

 Teilt ein Schuldner dem Gläubiger mit, dass er zahlungsunfähig ist, ist ein Inkassoauftrag, der nur weitere Kosten produziert, unzulässig. Das bedeutet, dass die entsprechenden Inkassokosten auf Grund der sog. „Schadensminderungspflicht“ dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Details siehe unter Aussichtsloser Inkassoauftrag im Artikel zum Inkasso (LINK zu Inkassoartikel) und Musterbrief: Mitteilung Zahlungsunfähigkeit.

Der Gläubiger kann (und in aller Regel wird) aber verlangen, dass der Schuldner die Zahlungspflicht ihm gegenüber schriftlich anerkennt. Dies kann der Schuldner entweder durch eine notarielle Beglaubigung, die zu einem notariellen Schuldanerkenntnis führt und zum anderen durch eine öffentliche Beurkundung tun. Sowohl das notarielle Schuldanerkenntnis, als auch die öffentliche Urkunde sind dann mit einer Unterwerfungsklausel versehen. Unter Unterwerfungsklausel versteht man die Erklärung des Schuldners innerhalb einer vollstreckbaren Urkunde, dass er sich wegen der in ihr enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. (vgl. § 794, Abs. 1, Nr. 5 ZPO)

Fall 2: Der Schuldner bestreitet die Forderung

In diesem Fall beantragt der Gläubiger entweder einen Mahnbescheid – siehe dazu gleich unter 2.3) oder er reicht Klage bei dem Amts-, bzw. Landgericht ein, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Schuldners liegt. Die Folge ist eine Gerichtsverhandlung mit der Beweisaufnahme als Kernstück, an deren Ende ein Prozessvergleich oder ein Urteil steht.

Fall 3: Der Schuldner unternimmt nichts

In diesem Fall beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, folgt der Vollstreckungsbescheid.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zum Thema Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

3. Der Titel ist nun da

Die unter den Punkten 2.1 bis 2.3 aufgezählten Begriffe "notarielles Schuldanerkenntnis", "öffentliche Urkunde", "Urteil" oder "Prozessvergleich" und "Vollstreckungsbescheid" sind Titel, die - versehen mit einer Vollstreckungsklausel - vollstreckbar sind. Diese dienen dem Gläubiger über einen Zeitraum von 30 Jahren als Ausgangsbasis für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

4. Mögliche Wege der Zwangsvollstreckung

4.1 Der seltene Fall: Immobiliarvollstreckung

Hier geht es z.B. um Häuser und Grundstücke. Die Vollstreckung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht und geschieht entweder durch einen Eintrag ins Grundbuch oder durch Zwangsverwaltung, bzw. durch Zwangsversteigerung des betreffenden Objekts.

 

4.2 Schon etwas häufiger: Die Sachpfändung 

Die Sachpfändung wird durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen, der bewegliche Gegenstände an sich nimmt oder durch Bekleben mit einem Siegel für jeden deutlich macht, dass der gesiegelte Gegenstand gepfändet ist. Die gängigste Form der Verwertung aus einer Sachpfändung ist die öffentliche Versteigerung.

 

4.3 Der Regelfall: Die Forderungspfändung

Die Forderungspfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Vollstreckungsgericht erlässt. Zu dieser Art von Pfändung gehört eine Drittschuldnererklärung. Daraus wird schon deutlich, dass Dritte zur Begleichung der Außenstände herangezogen werden. Das könnte der Arbeitgeber im Wege einer Lohn / Gehaltspfändung sein oder die Bank über eine Kontopfändung, oder beispielsweise der Erbringer von Sozialleistungen (z.B. Rentenversicherung) sein.

 

4.4 Ebenfalls die Regel: Vermögensauskunft
(früher: „eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“)

Die meisten haben schon von der „eidesstattlichen Versicherung“ oder den „Offenbarungseid“ gehört. Seit 2013 heißt dieser Vorgang nun Abgabe der „Vermögensauskunft“ (§ 802c ff Zivilprozessordnung (www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html)

Neben dem neuen Namen hat sich vor allem geändert, dass der Gerichtsvollzieher nun nicht mehr vergeblich eine Sachpfändung versucht haben (also beim Schuldner in der Wohnung gewesen sein) muss.

Die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Der Schuldner versichert an Eides statt, dass das Vermögensverzeichnis, das er mit dem Gerichtsvollzieher erstellt hat, richtig und komplett ist. Wer dort unrichtige / unvollständige Angaben macht, macht sich strafbar!

Hinweis: Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern, wenn Sie im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft das Wort 'Haftbefehl' lesen. Dabei handelt es sich um die Androhung von Erzwingungshaft, die bei der Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft ausgesprochen werden kann. Dieser Haftbefehl wird umgehend aufgehoben, sobald die Vermögensauskunft abgeben ist.