Widerspruch gegen Mahnbescheid

29.06.2012

Gegen einen Mahnbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch gegen den Anspruch oder gegen einen Teil des Anspruchs muss beim Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt werden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller (also den Gläubiger) über den Widerspruch in Kenntnis. Wenn eine Partei es beantragt hat, erfolgt dann das steitige Verfahren: Das zuständige Gericht entscheidet dann in der Sache durch ein Urteil.