Pfändung

29.06.2012

Staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes (Sachpfändung) oder einer Forderung (Forderungspfändung) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:

  1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein.
  2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden.

Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (zum Beispiel Kontenpfändung, Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger so lange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist.