Arrest

19.06.2012

Der Arrest ist eine in der Zivilprozessordnung geregelten Art des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche ist regelmäßig mit einem Zeitaufwand verbunden, durch den die Gefahr besteht, dass eine Rechtsdurchsetzung erschwert oder unmöglich gemacht wird (z. B. weil der Schuldner in der Zwischenzeit Vermögen wegschafft).Hier bietet der vorläufige Rechtsschutz eine Sicherungsmöglichkeit. Ein Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Das Gericht erlässt einen so genannten Arrestbefehl - ggf. zur Beschleunigung ohne mündliche Verhandlung -, durch den die zu sichernde Geldforderung, sowie die vom Schuldner zu hinterlegende Geldsumme, mit der die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, festgelegt werden.Gegen die Anordnung eines Arrestes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Arrest soll sicherstellen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Eine sofortige Abführung der Forderung ist nicht zulässig, da es dazu eines Vollstreckungstitels oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf. Die Eintragung des Arrestes erfolgt in der bei Pfändungen üblichen Rangfolge, d.h. wer hier als erstes vorstellig geworden ist, wird an erster Stelle eingetragen.