Niederschlagung

29.06.2012

von öffentlich-rechtlichen Forderungen, also von Forderungen von Behörden und staatlichen Dienststellen. Bei der Niederschlagung handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung einer fälligen Forderung bzw. Anspruchs auf Dauer abgesehen wird. Eine Niederschlagung kann erfolgen, wenn festeht, dass die Einziehung der Forderung auf Dauer keinen Erfolg haben wird oder die mit der Einziehung entstehenden Kosten nicht in einem angemssenen Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis stehen.