Mahnverfahren, vereinfachtes

27.06.2012

Das vereinfachte Mahnverfahren soll bei unstrittigen Forderungen die Vollstreckung der Forderung beschleunigen. Der Gläubiger stellt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht. Es reicht aus, dass der Gläubiger versichert, den Schuldner schriftlich über die ausstehende Forderung informiert zu haben. In diesen Fällen wird ein Mahnbescheid zugestellt, gegen den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides möglich ist. Die zweite Stufe ist der Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dann wird die Forderung in einem Klageverfahren vom Gericht geprüft. Aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken, in der Regel selbst, wenn die Forderung und Teile davon nicht gerechtfertigt sind. Der Schuldner hat zweimal die Gelegenheit, die Forderung zu prüfen und sollte deshalb bei begründetem Zweifel Widerspruch oder Einspruch einlegen.