Insolvenztabelle

27.06.2012

Der Insolvenzverwalter trägt jede angemeldete Forderung (mit Angaben zum Grund, Höhe und Rang) in eine sogenannte Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Wird im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen eine Forderung eingelegt, gilt diese als festgestellt. Wird eine Forderung bestritten, so kann der betreffende Gläubiger den Bestreitenden auf Feststellung der Forderung verklagen. Aus der in der Tabelle festgestellten Forderung kann der Gläubiger später gfs. die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil oder einem anderen Titel betreiben. Das gilt natürlich nicht, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde.