Gesamtschuldnerschaft

27.06.2012

Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) bedeutet,dass kraft Gesetz oder Vertrag mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen kann.
Bei einem Kreditvertrag z.B. die Bank den Kredibetrag nur einmal leisten muss, aber beide Kreditnehmer (z.B. Ehemann und Ehefrau) verpflichtet sind, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen. Es steht dem Gläubigers völlig frei, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis kann der Schuldner von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich für den Betrag verlangen, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht (§ 426 BGB).
Die Gesamtschuldnerschaft bleibt bestehen, bis die gesamte Leistung durch die Schuldner erbracht ist. Rechtliche Tatsachen, die nur für einen Schuldner vorliegen, wirken nicht für die anderen, d.h. konkret, dass eine erteilte Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren für den anderen Schuldner nicht gilt.