Forderungsanmeldung

27.06.2012

 Um an einem Insolvenzverfahren beteiligt zu werden,müssen die Gläubiger die ihnen gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen anmelden und damit ihre Stellung als Insolvenzgläubiger kundtun. Im Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden deshalb die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Anmeldung beim Insolvenzgericht ist wirkungslos.
Die Anmeldefrist beträgt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. Versäumt ein Insolvenzgläubiger diese Frist, kann er jedoch noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens seine Forderung nachmelden. Nach § 177 InsO sind auch die verspätet angemeldeten Forderungen zu prüfen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der säumige Insolvenzgläubiger zu tragen.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen. Zum Nachweis der geltend gemachten Forderung, sind der Forderungsanmeldung Abschriften der Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderungsberechtigung ergibt (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil). Der Grund und der Betrag der geltend gemachten Forderung sind besonders aufzuführen. Möchte der Insolvenzgläubiger eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung geltend machen, welche gem. § 302 InsO von einer Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommen wäre, hat er die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung bei der Anmeldung zu bezeichnen und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine solche Forderung handelt, anzugeben.
Unterlässt es ein Insolvenzgläubiger, seine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, kann er bei einer Ausschüttung der Insolvenzmasse nicht beteiligt werden. Eine Stellung von Verfahrens- oder Versagungsanträgen ist diesem Insolvenzgläubiger dann auch nicht möglich. Gleichwohl wirkt das Insolvenzverfahren und eine dabei evtl. ergangene Restschuldbefreiung auch gegen ihn.