Feststellungsklage

27.06.2012

Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Gericht feststellen zu lassen. Im Verwaltungsrecht kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.
Man unterscheidet je nachdem also zwischen negativer und positiver Feststellungsklage. Sie kann nur erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse). Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet nur die Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes durchsetzbares Verhalten. Rechtsgrundlagen: § 256 ZPO bzw. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung