Voraussetzung der Zulassung zum Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 InsO bei ehemals selbständiger Tätigkeit

01.02.2000

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2000 - 1 W 53 / 99; 1 W 56 / 99

Voraussetzung der Zulassung zum Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 InsO bei ehemals selbständiger Tätigkeit

  1. Die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, weil die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer gewerblichen Tätigkeit herrühren und ein Forderungsvolumen von 9 Mio. DM haben, ist analog § 34 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz ) ist nicht angebracht.
  2. Es kommt für die Frage, ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen ist, nicht auf die Höhe und die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners und die Zahl der Gläubiger an. Maßgeblich für die Verfahrenszuordnung ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2000 - 1 W 53 / 99; 1 W 56 / 99

Kommentar:
Das OLG Schleswig hat sich damit der herrschenden Meinung in fast allen Kommentaren angeschlossen, daß es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung ankommt und nicht auf die Frage, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind.
Der Schuldner in diesem Fall hatte bis zum 1.8.1996 ein Unternehmen und dies mit erheblichen Schulden von 9 Millionen DM aufgegeben. Anschliessend war er abhängig beschäftigt.
Das Amtsgericht wollte seinen im Januar 1999 gestellten Verbraucherinsolvenzantrag in einen Regel-insolvenzantrag umdeuten, obwohl das Unternehmen seit dem 1.8.1996 nicht mehr besteht. Dies hätte für das Gericht den Vorteil, dass es im Regelinsolvenzverfahren für das Gutachten, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, einen Kostenvorschuß in mindestens 5-stelliger Höhe anfordern kann. Da der Schuldner wohl nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Vorschuß zu erbringen, wäre das Verfahren somit zu Ende gewesen.
§ 34 InsO ist also nach dem OLG Schleswig bei einer beabsichtigten Umdeutung des Gerichtes in ein noch kostenträchtigeres Verfahren anwendbar und damit die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO zum Landgericht und wie in diesem Fall nach § 7 InsO zum OLG.
Der Beschluß des LG Kassel vom 25.5.1999 ( 3 T 325 / 99 ), wonach in allen Fällen der Verschuldung von ehemals selbständig Tätigen das Regelinsolvenzverfahren mit seinen noch höheren Kosten-vorschüssen anzuwenden ist, ist somit hinfällig geworden.
Wieder ein kleiner Sieg vor dem OLG für die Verbraucherschuldner ! Traurig stimmt allerdings, daß es 13 Monate gedauert hat, bis in diesem Fall klar war, welches die richtige Verfahrensart ist.

Ebenso: OLG Celle, Beschluß vom 28.2.2000 - 2 W 9 / 00
Fundstelle: www.rws-verlag.de/volltext/zolg94.htm ( bisher keine Veröffentlichung in Printmedien ! )
Der umfangreiche, im Ergebnis gleiche Beschluß, kann dort eingesehen werden!

Einsender: Michael Schütz