Kein Rechtsmittel gegen Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO

17.05.2000

LG Berlin, Beschluss vom 17.5.2000 - 86 T 128 / 00

  1. Auch wenn das Insolvenzgericht durch Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO feststellt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, ist dieser Beschluss nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar ( so u.a. schon BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137), denn die Antragsrücknahme tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es auf eine Erklärung des Schuldners oder seinen tatsächlichen Willen ankommt.
  2. Der Beschluss unterfällt auch nicht einer entsprechenden Anwendung nach § 269 Abs. 3 ZPO, da von dieser Regelung nur Rücknahmen erfasst werden, die auf einer Erklärung beruhen. Eine andere Form der Klagerücknahme, insbesondere aufgrund einer vom Gesetz angeordneten Fiktion, ist der ZPO fremd. Im übrigen ist eine entsprechende Anwendung bereits nach § 6 Abs. 1 InsO ausge-schlossen.

 

LG Berlin, Beschluss vom 17.5.2000 - 86 T 128 / 00

Vorinstanz: AG Lichtenberg, Beschluss vom 9.12.1999 - 38 IK 13 / 99

Fundstelle: ZInsO 2000, 349

Kommentar:

Dieser Beschluss steht scheinbar im Widerspruch zu der grundlegenden Entscheidung des BayObLG vom 2.12.1999 ( NZI 2000, 129 ff.). Er besagt aber nur, dass zwar die Ergänzungsaufforderung nach Satz 1 des § 305 Abs. 3 InsO mit Rechtsmitteln angreifbar ist, nicht jedoch die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme nach Satz 2.

Der Schuldner muss sich also gegen die Ergänzungsaufforderung mittels sofortiger Beschwerde wehren. Hat er dies nicht getan und auch seinen Schuldenbereinigungsplan nicht ergänzt, so tritt die Antragsrücknahme kraft Gesetzes 1 Monat nach der Ergänzungsaufforderung ein und kann nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden.

Michael Schütz