Unzulässiger erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung

16.07.2009

BGH, Beschluss vom 16. 07. 2009 - IX ZB 219/08

Leitsatz:
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungs-pflichten gestellt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.

BGH, Beschluss vom 16. 07. 2009 - IX ZB 219/08, ZinsO 38/2009, 1777, ZVI 2009, 422