Dreijährige Sperrfrist auch bei festgestelltem Versagungsgrund für Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO in erstem Verfahren

11.02.2010

BGH, Beschluss vom 11. 02. 2010, IX ZA 45/09

Leitsatz:
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungs-beschlusses im Erstverfahren.

BGH, Beschluss vom 11. 02. 2010, IX ZA 45/09, ZInsO 11/2010, 490, ZVI 2010, 100