Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners erst drei Jahre nach Insolvenzantrag des Gläubigers möglich

21.01.2010

BGH, Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 174/09

Leitsatz:
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit ei-nem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 174/09, ZVI 2010, 101