Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Insolvenzantrags
08.07.2010
LG Hamburg, Beschluss vom. 08. 07. 2010 - 326 T 50/10
Leitsatz:
1. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag hat die ladungsfähige Anschrift und richtige Bezeich-nung des Schuldners zu enthalten.
2. Die Anschrift ist nur dann nicht anzugeben, wenn der Aufenthalt des Schuldners allgemein un-bekannt ist, was ggf. mittels Unauffindbarkeitsbescheinigung glaubhaft zu machen ist.
LG Hamburg, Beschluss vom. 08. 07. 2010 - 326 T 50/10, ZInsO 35/2010, 1560