Entscheidungen zum Schuldenbereinigungsplanverfahren

Zur Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens

AG Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011, 61 IK 268/11 (rechtskräftig) [mehr]


Zur Ersetzung der Gläubigerzustimmung

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 03.09.2008, 1 T 118/08 [mehr]

Beschwerde gegen Zustimmungsersetzung nur durch Schuldner und und betroffenen Gläubiger

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 [mehr]


Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan auch nach Fristablauf möglich

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 137/04 [mehr]

Versagung der Zusetzungsersetzung wegen fehlenden Vorbehalts der Aufrechnung von Er-stattungsansprüchen gegen Steuerforderungen im Schuldenbereinigungsplan

LG Hildesheim, Beschluss vom 02.11.2004 -7 T 103/04 [mehr]


Keine Schlechterstellung durch Berücksichtigung der bevorstehenden Geburt eines unterhaltsberechtigten Kindes im Schuldenbereinigungsplan.

AG Kaiserslautern, Beschluss vom 01.03.2004 - IK 180/03 [mehr]

Keine Zustimmungsersetzung des widersprechenden Gläubigers bei Plan ohne Verfallsklausel

AG Neubrandenburg, Beschluss vom 08.08.2003 - 9 IK 15/03 [mehr]


Überleitung nicht beendeter Verbraucherinsolvenzverfahren nach Art. 103a EGInsO

BGH, Beschluß vom 20.6.2002 – IX ZB 36 / 02 [mehr]

Abbruch eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Celle, Beschluß vom 24.1.2002 - 2 W 4 / 02 [mehr]


Bestand einer Bürgschaft im Verbraucherinsolvenzverfahren des Hauptschuldners

LG Hamburg, Urteil vom 9.8.2001 - 327 O 83/01 [mehr]

Zustimmungsersetzung bei Bürgschaft nach § 309 InsO

AG Saarbrücken, Beschluss vom 7.8.2001 - 61 IK 167/00 [mehr]


Flexibler Schuldenbereinigungsplan muss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben

LG Mainz, Beschluss vom 9.7.2001 - 8 T 104/01 [mehr]

Auch bei geringfügigen Ratenzahlungen vor dem 1.1.1997 kann die Altfallregelung im Verbraucherinsolvenzverfahren angewandt werden

LG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2001 - 10 T 5/01 [mehr]


Zustimmungsersetzung bei Nullplan und schrittweisen Schuldenerlass

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 13. März 2001 (4 T 42/01) [mehr]

Notwendige Ersetzung der Zustimmung aller widersprechenden Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Z BR 21/00 [mehr]


Zulässige mehrfache Nachbesserung des Schuldenbereinigungsplans bei Eigenantrag des Schuldners

LG Hannover, Beschluss vom 8. 12.2000 - 20 T 2104/00 [mehr]

Die geplanten Änderungen der Pfändungsfreigrenzen können im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO noch nicht berücksichtigt werden

AG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.11. 2000 - 19 IK 68/00 (nicht rechtskräftig) [mehr]


Insolvenzgericht darf Wirksamkeit von Lohnabtretungen überprüfen

LG Köln, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 T 111 / 00 [mehr]

Keine Sonderrechte für Steuerforderungen im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2000 - 2 W 37/00 [mehr]


Unwirksame Verfallklausel bei nur teilweisem Wiederaufleben der Forderung in Schuldenbereinigungsplan

LG Göttingen, Beschluss vom 24.07.2000 - 10 T 61 / 00 [mehr]

Zulässige Beteiligung eines Inkassounternehmens als Vertreter einer Gläubigerin im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2000 - 2 W 202 / 00 (rechtskräftig) [mehr]


Voraussetzung der Zulassung zum Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 InsO bei ehemals selbständiger Tätigkeit

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2000 - 1 W 53 / 99; 1 W 56 / 99 [mehr]

Verweigerung der Zustimmungsersetzung wegen wirtschaftlicher Schlechterstellung; Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO

LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1999 - 326 T 178 / 99 [mehr]


Verweigerung der Zustimmungsersetzung wegen wirtschaftlicher Schlechterstellung; Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO

LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1999 - 326 T 178 / 99 [mehr]

Verzicht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

AG Hamburg, Beschluss vom 10.09.1999 - 68g IK 10 / 99 [mehr]


Verzicht auf unsinnige Schuldenbereinigungspläne

AG Hamburg, Beschluss vom 10.09.1999 - 68g IK 10 / 99 ( rechtskräftig ) [mehr]