Die Bundesregierung stellt der Kreditwirtschaft ein vernichtendes Zeugnis aus: Die Probleme kontoloser Verbraucher bestehen seit dem letzten Regierungsbericht aus dem Jahr 2004 (BT-Drs. 15/2500) unverändert weiter. Die 1995 von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft abgegebene Erklärung, bei Zumutbarkeit jedem Bürger auf seinen Wunsch ein nicht überziehbares Girokonto einzurichten, sei nichts wert, weil sie „gegenüber dem Kunden zu nichts verpflichte“ und „weder für den Zentralen Kreditausschuss noch für die einzelnen Kreditinstitute mit einer Rechtspflicht verbunden sei“ – nach mehr als zehnjähriger Implementierungsphasesei dies für die Bundesregierung das „ernüchternde Ergebnis“.
Die Bundesregierung rügt die Kreditwirtschaft auch dafür, dass sie trotz der Aufforderung durch den Bundestag vor zwei Jahren (BT-Drs. 15/3274) erneut keine beziehungsweise keine verifizierbaren Daten zur Anzahl der Guthabenkonten sowie zur Anzahl der Kontoverweigerungen und Kontokündigungen vorgelegt habe. Die mitgeteilte Zahl von knapp 1,9 Millionen Guthabenkonten bei allen fünf Bankenverbänden zum 31.12.2005 (gegenüber gut 1,5 Millionen Guthabenkonten zum 30.09.2003) müsse angezweifelt werden, da die Verbände keine einheitliche Datenerhebungsmethode verwenden und verbandsintern ihre
Erhebungsmethode gewechselt haben. Zudem zählen einige Verbände auch solche Konten mit, die nicht dem Begriff des „Girokontos für jedermann“ unterfallen (beispielsweise die Guthabenkonten von Minderjährigen).
Daten zur Kontoverweigerung und Kontokündigung wurden erst gar nicht vorgelegt – dies ist besonders deshalb ärgerlich, weil nach richtiger Ansicht der Bundesregierung allein die Kreditwirtschaft hierüber exakte Zahlen liefern kann, da nur sie „an der Quelle“ sitze. Durch die stetige Weigerung der Banken, verlässliche Zahlen zu liefern, verhindern sie zugleich eine gesetzliche Regelung – denn die Politik ist auf verlässliche Daten angewiesen, um überhaupt einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen zu können.
Kreditwirtschaft ignoriert Bundestagsbeschluss
Der vzbv hat in seiner Stellungnahme vom 28.02.2006 gegenüber dem für den Bericht zuständigen Bundesfinanzministerium auch nachgewiesen, dass die Banken die Verbraucher weder über die Gründe einer Kontoverweigerung oder Kontokündigung aufklären noch auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerdeverfahrens hinweisen, obwohl beides der Bundestag im Jahr 2004 ausdrücklich eingefordert hat. Zudem dauern die Beschwerdeverfahren nach den Erkenntnissen des vzbv zu lange und nützen den Verbrauchern im Ergebnis wenig, da die Schlichtungssprüche für die Banken nicht verbindlich sind. Die Bundesregierung teilt diese Feststellungen und widerspricht in ihrem
Bericht ausdrücklich der gegenteiligen Einschätzung der Kreditwirtschaft.
50 Millionen Euro jährlich verschleuderte staatliche Leistungen
Schon der „Schuldenreport 2006“ (erschienen im Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3- 8305-1109-4) hat unter Hinweis auf eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg die Mehrkosten eines kontolosen Haushalts auf jährlich mindestens 480 Euro beziffert – die Summe der Gebühren, die er für die wichtigsten Bareinzahlungen wie Miete undStromkosten aufbringen muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diese Belastung durch eine aktuelle Recherche bestätigt. Damit kommt die Bundesregierung in ihrem neuen Bericht zu dem Schluss, dass sich allein für die – nach den vorgelegten Daten der Bundesagentur für Arbeit – etwa 100.000 arbeitslosen Leistungsempfänger ohne Konto „somit ein Betrag in der Höhe von rund 50 Millionen Euro jährlich ergibt, der aus ihrer Nichtteilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr resultiert und dem mit der staatlichen Leistung intendierten Zweck zuwider läuft.“
Maßnahmepaket neuen Inhalts gefordert
Die fehlende Verbindlichkeit der Selbstverpflichtungserklärung, die mangelnde Effizienz der Beschwerdeverfahren und die Kosten für den Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr zeigen, dass die Politik 1995 falsch entschieden hat, als sie der erst im letzten Moment von der Kreditwirtschaft angebotenen Selbstverpflichtungserklärung den Vorrang vor einer gesetzlichen Regelung einräumte. Es ist daher höchste Zeit, die falsche Weichenstellung von 1995 zu korrigieren und durch neue verbindliche Maßnahmen zu ersetzen, die zugleich einen Beitrag zum Abbau der privaten Überschuldung leisten. Auch die Bundesregierung fordert jetzt ein ganzes Bündel neuer Maßnahmen. An erster Stelle steht dabei die Reform des Kontopfändungsrechts – hier ist für das laufende Jahr ein neuer Gesetzentwurf angekündigt. Des Weiteren verlangt die Bundesregierung eine neue Erklärung der Kreditwirtschaft, die ihre Institute gegenüber den potentiellen Kunden rechtlich bindet – nur ein solcher Rechtsbindungswille könne den Namen „Selbstverpflichtungserklärung“ rechtfertigen. Die weiteren Forderungen betreffen unter anderem die Herstellung der Rechtsverbindlichkeit der Schlichtungssprüche für die Banken. Auch wenn die Bundesregierung keinen gesetzlichen Anspruch fordert, hält sie ihn nicht für ausgeschlossen. So erachtet sie entsprechende Vorschriften in Ländern wie Frankreich und Belgien, die der vzbv in seiner Stellungnahme dargestellt hatte, für „bedenkenswert“. Zudem muss die Bundesregierung der Realität ins Auge sehen, dass ihr gegenüber der Kreditwirtschaft keine Mittel zur Verfügung stehen, um ihre Forderungen notfalls zwangsweise durchzusetzen.
Noch einmal ist es aber nicht zumutbar, dass wertvolle Zeit verstreicht, bis die Kreditwirtschaft erste Umsetzungsschritte in die Wege leitet. Die Bundesregierung bleibt daher noch die Antwort schuldig, wie sie es nach dem 2004-Debakel verhindern will, dass sich die Kreditwirtschaft erneut Bundestagsbeschlüssen entzieht.
Das fordert der vzbv:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist ein Recht auf ein Guthabenkonto ergänzt um Ausnahmetatbestände zu verankern. Die Erfahrungen mit dem Kontrahierungszwang inden Sparkassenverordnungen von acht Bundesländern zeigen den Disziplinierungseffekt, der von Normen ausgeht, ohne dass der Anspruch eingeklagt werden muss.
Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. Kohte im Auftrag des vzbv werden für die Reform des Kontopfändungsrechts insbesondere die Einführung eines pfändungsfreien Sockelbetrages sowie der Ausschluss der Dauerwirkung der Kontopfändung gefordert.
Zur Steigerung der Effizienz der Beschwerdeverfahren bei den Banken bedarf es
insbesondere
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