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Steuern und Sozialversicherung

Allgemeine Hinweise

Zu den vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträgen gehören auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an private Kassen im Rahmen der freiwilligen Versicherung (Arbeitnehmer über Pflichtversicherungsgrenze, Beamte).

Gesetzestext

§ 850e ZPO

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner

a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder

b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

(...)

Vergütung für Mehrarbeitsstunden (§ 850a Nr. 1)

Allgemeine Hinweise

Mehrarbeitsstunden ergeben sich aus einer Arbeitszeit, die über die im jeweiligen Unternehmen gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehen. . Zuschläge für Sonn-, Feiuertags- oder Nachtarbeit sind keine Mehrarbeitsstunden, wenn üblicherweise zu diesen Zeiten oder an solchen Tagen gearbeitet wird. Auch Zulagen für Akkordarbeit, Leistungszulagen und Prämienlohn sind keine Mehrarbeitsvergütungen. Ausgleichsarbeit zur Einholung von ausgefallener Arbeit führt nicht zu Mehrarbeitslohn.

Unpfändbar sind nicht nur die Zuschläge für die Mehrarbeit, sondern die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden. Zur Berechnung des unpfändbaren Teils wird auf den Bruttobetrag der Vergütung abgestellt.

Gesetzestext

§ 850a ZPO

"Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; (...)" 

Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2)

Als Urlaubsgeld unpfändbar ist nur ein besonderer Zuschuß, der über das in der Urlaubszeit weitergezahlte Einkommen hinaus geht (Urlaubsgeld). Als üblich werden die in der Branche üblichen Leistungen betrachtet. Kann der Urlaub nicht angetreten werden und wird er daher abgegolten, so ist dieser Abgeltungsanspruch nach herrschender Meinung nicht pfändbar.

Gesetzestext

§ 850a ZPO

Unpfändbar sind

(...)

2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

(...)

Bezüge gem. § 850a Nr. 3,5-8

Unter den Begriff der Aufwandsentschädigungen fallen Spesen, wie Reisekosten, Kilometergeld etc, aber auch Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit (z´.B. Sitzungsgelder Gemeinderat).

Unter die Auslösungsgelder rechnen beispielsweise Tagegelder, Übernachtungsgelder, Zuschüße für Familenheimfahrten, Trennungsentschädigungen usw.

Erschwerniszulagen sind Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber der Arbeitszeit (!), begründete Erschwernis. Demzufolge rechnen Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen nicht zu den Erschwerniszulagen.

Aufwandsentschädigungen, die die steuerfreien Sätze nicht überschreiten, sind i.d.R. als "üblich" zu betrachten.

Gesetzestext

§ 850a ZPO

Unpfändbar sind

(...)

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

(...)

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;

8. Blindenzulagen.

Weihnachtsvergütung

Allgemeine Hinweise

Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ergeben sich bisweilen durch die falsche Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben, die auf das Weihnachtsgeld entfallen. Diese sind nicht aus dem pfandfreien Weihnachtsgeld, sondern aus dem sonstigen Bruttoeinkommen abzudecken, so dass dem Schuldner der Freibetrag voll (bis 500,- €) zur Verfügung steht.

Gesetzestext

§ 850a ZPO

Unpfändbar sind

(...)

4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

(...)

Zur richtigen Berücksichtigung von Weihnachtsgeld siehe auch unsere Hinweise in den FAQs